Hallo Werner Müller,
bin ich so leicht zu durchschauen ;-)
Fall A (konkret):
Mittelgarage auf UG1, 2 Ausgänge unmittelbar ins Freie, 1 nicht-notwendiger Treppenraum "verbindet" TG mit einem BMA-überwachten Bereich im EG.
TG und EG-Nutzung gehören nicht zur selben Nutzungseinheit.
Fall B (konkret):
Mittelgarage auf UG1 wird zufahrtsmäßig über Nachbargarage (anderes Flurstück, anderer Eigentümer etc.) angefahren. Auf der Grundstücksgrenze BW als Gebäudeabschlußwand mit T90-Tor. Nachbar-TG mit BMA (nur Druckknopfmelder).
Fall C (konkret):
Mittelgarage auf UG1, darüber BMA-Überwachter Mini-VStätte im EG (ca. 1/3 der Grundfläche der TG), keine gemeinsamen Rettungswege.
Fall D (konkret):
Mittelgarage auf UG2, darunter BMA-überwachter Lagerraum im UG3, 2 gemeinsame Rettungswege/Treppenräume.
Fall E (konkret):
Mittelgarage auf UG1 über die eine Nachbargarage (anderes Flurstück, anderer Eigentümer/Nutzer) zufahrtsmäßig erschlossen wird, diese NAchbargarage ist BMA-überwacht. Auf der Grundstücksgrenze BW als Gebäudeabschlusswand mit so genehmigtem T30-Tor.
Fall F (konkret):
Mittelgarage auf UG1, im OG2/DG 1 von 2 Büro-NE > 400 m2 mit BMA zur Kompensation der Übergröße (gem. alter Genehmigung so beauflagt), EG und OG1 ohne BMA, 1 von 2 RW gemeinsam.
Fall G (konkret):
Mittelgarage auf UG1, im Treppenraum auf EG, OG1 und OG2 jeweils Druckknopfmelder (in alter Baugen. so gefordert), 1 von 2 RW gemeinsam.
Alles Bestandsgebäude mit aus unterschiedl. Gründen neu zu regelnder Genehmigungssituation.
Stefan Blümel